Um die Zulassung zur Abschlussprüfung in dem gewählten Ausbildungsberuf zu erwerben, muss der Nachweis der Berufstätigkeit im Aufgabenbereich des Ausbildungsberufes erbracht werden.
Externe können grundsätzlich nur nach einschlägiger beruflicher Tätigkeit zur Prüfung zugelassen werden. Es sind Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes nachzuweisen.
Eine höhere schulische Allgemeinbildung, wie z. B. die Fachoberschulreife, kann verkürzend auf die nachzuweisende Berufstätigkeit angerechnet werden.
Eine vorhergehende einschlägige Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf kann auf die erforderlichen Zeiten der Berufstätigkeit angerechnet werden.
(darin enthalten sind Lernmittel und IHK-Prüfungsgebühren)
Dieser Lehrgang ist nach AZAV zertifiziert und kann mit einem Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder anderer Kostenträger gefördert werden.
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Kaufmann/-frau im Einzelhandel ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz
Kaufleute im Einzelhandel informieren und beraten Kundschaft und verkaufen Waren aller Art. Außerdem arbeiten sie im Einkaufs- und Lagerwesen, übernehmen betriebswirtschaftliche Aufgaben im Personal- und Rechnungswesen und wirken bei der Sortimentsgestaltung sowie bei Marketingaktionen mit.
Sie arbeiten hauptsächlich in Einzelhandelsgeschäften verschiedener Wirtschaftsbereiche: vom Modehaus über den Supermarkt bis zum Gemüseladen. Auch im Versandhandel, in großen Tankstellen mit gemischtem Warenangebot und im Onlinehandel sind sie beschäftigt.
Außerdem planen sie den Einkauf, bestellen Waren, nehmen Lieferungen entgegen, prüfen deren Qualität und sorgen für eine fachgerechte Lagerung. Sie zeichnen die Waren aus und helfen beim Auffüllen der Regale sowie bei der Gestaltung der Verkaufsräume.
Auch bei der Planung und Umsetzung von werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen wirken Kaufleute im Einzelhandel mit. Sie beobachten den Markt, die Konkurrenz sowie den Warenfluss im eigenen Geschäft und beeinflussen dadurch die Sortimentsgestaltung.
Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen (sind), in dem die Prüfung abgelegt werden soll.