Um die Zulassung zur Abschlussprüfung in dem gewählten Ausbildungsberuf zu erwerben, muss der Nachweis der Berufstätigkeit im Aufgabenbereich des Ausbildungsberufes erbracht werden.
Externe können grundsätzlich nur nach einschlägiger beruflicher Tätigkeit zur Prüfung zugelassen werden. Es sind Kenntnisse und Fertigkeiten des gesamten Berufsbildes nachzuweisen.
Eine höhere schulische Allgemeinbildung, wie z. B. die Fachoberschulreife, kann verkürzend auf die nachzuweisende Berufstätigkeit angerechnet werden.
Eine vorhergehende einschlägige Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf kann auf die erforderlichen Zeiten der Berufstätigkeit angerechnet werden.
(darin enthalten sind Lernmittel und IHK-Prüfungsgebühren)
Dieser Lehrgang ist nach AZAV zertifiziert und kann mit einem Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder anderer Kostenträger gefördert werden.
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Verkäufer/-in ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und wird bundesweit als geregelte 2-jährige Ausbildung im Handel angeboten.
Durch Wahlqualifikationseinheiten verfügt dieser Beruf über eine flexible Ausbildungsstruktur.
Verkäufer/-innen verkaufen Waren und Dienstleistungen. Dazu informieren und beraten sie Kundschaft und bieten Serviceleistungen an. Sie nehmen Ware an, zeichnen sie aus und präsentieren sie ansprechend. Zudem prüfen Sie den Bestand, führen Qualitätskontrollen durch, bestellen Ware nach und nehmen Reklamationen entgegen.
Die Ausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin kann ggf. durch die darauf aufbauende Ausbildung Kaufmann/-frau im Einzelhandel ergänzt werden.
Verkäufer*innen können in einer Reihe verschiedener Einzelhandelsfachgeschäfte tätig sein, u. a. in Modehäusern, Baumärkten, in Supermärkten und Kaufhäusern, in Gemüseläden und anderen Facheinzelhandelsgeschäften. Auch in großen Tankstellen mit gemischtem Warenangebot arbeiten sie. Darüber hinaus sind Sie auch im Vermietungs- und Verleihgewerbe angestellt.
* Lernfelder Berufsbild Verkauf
Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen (sind), in dem die Prüfung abgelegt werden soll.